Metropol-Urteil: Erstaunliche Begründungen
1. September 2008.
Die Stadt Bonn “wird verpflichtet, das am 27. Oktober 1983 in die Denkmalliste der Stadt Bonn eingetragene Lichtspieltheater Metropol mit Ausnahme der Fassade “Markt 24″ aus der Denkmalliste zu löschen” lautete vergangenen Dienstag das Urteil des Oberverwaltungsgerichts in NRW.
Die Urteilsbegründung hat es in sich und ist auf drei entscheidenden Grundlagen aufgebaut:
1. Authentizität des Gipses als einziges öffentliches Interesse
2. eine paradoxe Interpretation der Zielsetzung des Denkmalschutzgesetzes NRW
3. Missachtung historischer Originalbauteile außerhalb des großen Saals
Die schriftliche Urteilsbegründung umfasst 42 DIN A 4-Seiten und kann als pdf-Datei heruntergeladen werden (siehe unten!) Wir wagen vorab ein paar Leseproben:
1. Über das öffentliche Interesse am Denkmal Metropol
“Mit der Zerstörung von Bühnenportal und Emporenbrüstungen ist der wesentliche und für die Einstufung als Baudenkmal maßgebliche Teil des Lichtspieltheaters Metropol als historisches Bauwerk beseitigt.” (Seite 28)
Als das selbe Oberverwaltungsgericht – wenn auch in anderer personeller Besetzung – am 17. April 1987 entschied, das Bonner Metropolkino sei, trotz aller Bauzerstörungen, ein Denkmal und müsse rekonstruiert werden, sah es auf der Baustelle aus, als habe eine Bombe eingeschlagen. Das Dach war entfernt, der Erdgeschossfußboden aufgebrochen, ein zweites Kellergeschoss für die Klimazentrale gegraben. Der Bonner General-Anzeiger veröffentlichte kürzlich ein eindrucksvolles Foto von damals (Tatsächlich war die Kuppel allerdings schon vor April 1987 abgebrochen). 
Die geschwungenen Balkonbrüstungen aus Gips hatten während der Bauzeit Schaden durch Witterungseinfluss genommen und wurden erneuert, ebenso ging der opulente Bühnenrahmen zu Bruch und wurde unter den Argusaugen der Denkmalbehörden penibel rekonstruiert.
In den Augen der Münsteraner Richter sind dies jedoch keine “Erhaltungsmaßnahmen” gewesen (Seite 32), so dass das Metropol hierdurch seine Denkmaleigenschaft nachträglich verloren habe.
Spielten, so konstatiert die ‘Bürgerinitiative Rettet das Metropol’, in allen bisherigen Beurteilungen Anschaulichkeit, die Erlebbarkeit, die kulturhistorische Bedeutung für die Stadt und die Bürger die entscheidende Rolle, so zählt heute vor allem die Authentizität von Gips, um öffentliches Interesse am Erhalt des Kinos zu begründen.
2. Über Ziele des Denkmalschutz
“Der Denkmalschutz als öffentliche Aufgabe ist nicht auf das Ziel beschränkt, über die Vergangenheit lediglich zu informieren, sondern will darüber hinaus körperliche Zeugnisse aus vergangener Zeit als ‘sichtbare Identitätszeichen’ für historische Umstände bewahren und die Zerstörung historischer Substanz verhindern” (Seite 23) und beruft sich dabei auf die Begründung zum Entwurf eines Denkmalschutzgesetzes aus dem Jahre 1979.
Exkurs: Mitte der 1970er Jahre wurden in allen westdeutschen Bundesländern Denkmalschutzgesetze beschlossen.
Warum? Weil Immobilienspekulanten die westdeutschen Städte einer Verwüstung unterzogen, wie es sie seit dem Ende des zweiten Weltkriegs nicht mehr gegeben hatte. Landauf, landab wurden ganze Straßenzüge, sogar ganze Stadtviertel (z.B. Frankfurter Westend) dem Erdboden gleichgemacht und mit gesichtslosen Renditebauten vollgeklotzt.
Die Einführung der Denkmalschutzgesetze war nichts anderes als eine Notwehr-Reaktion der Politik auf die ungebremste Profitgier der freien Wirtschaft, die hemmungslos unsere Heimatstädte kaputtschlug.
Stumme Zeugen dieser Bausündenphase sind in Bonn z. B. die “Cassius-Bastei” nebst Bahnhofsvorplatz und “Südüberbauung” oder in Bonn-Bad Godesberg das sog. “Altstadtcenter”. Oder auch das Bonner Stadthaus selbst. All das war nur möglich vor dem Denkmalschutz.
“Zeugnisse bewahren, Zerstörung historischer Substanz verhindern” bedeutete damals: Schaffen wir ein Denkmalschutzgesetz, um der Abrisswut der Immobilienwirtschaft Einhalt zu gebieten! Aus der unbeabsichtigten Zerstörung historischer Gips-Substanz bei den Bauarbeiten soll indes heute abgeleitet werden, das Metropol könne getrost komplett abgerissen werden.
Das Ergebnis wäre paradoxerweise genau das Gegenteil der einstigen Forderung: Die Denkmalbehörden könnten dann in Zukunft lediglich über die Vergangenheit des Metropol informieren, aber keine körperlichen Zeugnisse mehr präsentieren.
3. Über die Unwichtigkeit historischer Originalbauteile außerhalb des großen Saales
Nachdem seitenlang in verschiedenen Variationen ausgeführt wurde, dass, zumindest beim Metropol, nur authentischer Gips denkmalwürdig sein könne, werden all jene Bauteile, die tatsächlich noch aus den 1920er Jahren stammen und nicht mit dem großen Saal verknüpft sind, unter dem persönlichen Eindruck des Berichterstatters (also des Richters, der den Urteilsentwurf schrieb) für unwichtig erklärt. Leseprobe von Seite 29:
“Denn der Schwerpunkt in der Wahrnehmung des Gebäudes als Denkmal liegt nicht im Bereich der inneren Erschließung – Garderoben, Treppen, Eingangs- und Kassenbereich -, sondern so gut wie ausschließlich im Bereich des großen Saals mit Rang und Bühne. Die Gestaltung der Erschließungsräumlichkeiten, insbesondere der zahlreichen Treppen und Umgänge, und die Kombination von Geschosssen und Zwischengeschossen mit relativ niedriger Raumhöhe soll den Zuschauer für die Großartigkeit des Raumeindrucks im großen Saal empfänglich machen und ihm die Empfindung vermitteln, dass dort das Herzstück der gesamten Anlage zu finden ist.
Dieses dem Gebäude zu Grunde liegende Konzept hat sich in der Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter des Senats eindrucksvoll bestätigt und führt zu dem Ergebnis, dass nach dem Wegfall des historischen Zentrums des Gebäudes die verbliebenen Bauteile trotz ihrer noch vorhandenen historischen Substanz einen eigenständigen Denkmalwert nicht aufweisen.
Sie sind in ihrer Bedeutung dem großen Saal mit Rang und Bühne als dem zentralen Gebäudeteil so deutlich untergeornet, dass ihr Fortbestand bei einer qualitativen Betrachtung im oben dargestellten Sinn die Denkmaleigenschaft des Gesamtgebäudes nicht aufrechtzuerhalten vermag. Aus diesem Grund bedarf es auch keiner weiteren Aufklärung der Frage, wie hoch der Anteil historischer Substanz beispielsweise an der Kuppel der Kassenhalle oder im Bereich von Vorhalle und Eingang ist.”
Die beiden Immobilienspekulanten vom Metropol schlagen derweil Purzelbäume vor Freude…
Das mindeste, was die Stadt Bonn und das Rheinische Amt für Denkmalpflege tun können, ist zu versuchen, auf dem Beschwerdewege eine Revision dieses befremdlichen Urteils beim Bundesverwaltungsgericht zu erreichen.
PS: Wer wissen will,
warum das Metropol in die Denkmalschutzliste eingetragen wurde, klickt hier.
